Umgang mit Bescheiden des Bundesanzeigers in Bezug auf das Transparenzregister

Von unserem Landesverband haben wir folgende Information erhalten:

Viele unserer Mitglieder haben sich über den Gebührenbescheid des Bundesanzeiger Verlags über das Transparenzregister beschwert. Wir haben eine Initiative gestartet und unsere Politiker über diesen ärgerlichen „Ehrenamtsaufwand“ informiert. Manuel Hagel, CDU Generalsekretär und Landtagsabgeordneter hat uns super schnell geantwortet. Lesen Sie hier seine Antwort:Bescheid Bundesaneiger

„… haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht in Sachen Transparenzregister an Staatssekretär Dr. Florian Stegmann, die Sie mir freundlicherweise zur Kenntnis hatten zukommen lassen. In der Tat hat die Bundesregierung im Jahr 2019 das Transparenzregister für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Damit wurde die EU-Geldwäscherichtlinie, die unter anderem den öffentlichen Zugang vorsieht, umgesetzt. Bei dieser Umsetzung in deutsches Recht hatte sich die Bundesregierung im Übrigen für eine Minimallösung entschieden. Die Grundlage dafür bildet das Geldwäschegesetz, nach welchem alle Gesellschaften und Unternehmen im Transparenzregister erfasst sein müssen. Darunter fallen auch Vereine als juristische Person. Konkret eingetragen werden die wirtschaftlich Berechtigen des Vereins. Für diese Eintragung erhebt der Bundesanzeiger Verlag GmbH Gebühren. Grundsätzlich sind Vereine damit nun verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Das GwG enthält allerdings eine wichtige Ausnahme:

Ergeben sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Vereinsregister, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen. Es tritt die sogenannte Meldefiktion ein. Sollte der wirtschaftlich Berechtigte nicht erfasst sein, besteht seit 2020 für gemeinnützige Vereine in der Tat die Möglichkeit, sich von dieser Gebühr befreien zu lassen. Lassen Sie mich Ihnen abschließend versichern, dass wir als CDU Baden-Württemberg die Stärkung des Ehrenamts weiterhin auf unserer Agenda haben. So sprechen wir uns in unserem Regierungsprogramm für die Landtagswahl für die Schaffung der Stelle eines Landesbeauftragten für das Ehrenamt sowie für die Einführung einer Ehrenamtskarte, die etwa vergünstigte Eintrittspreise zu Veranstaltungen und Sehenswürdigkeiten ermöglicht, aus. Um das Ehrenamt in seiner Arbeit zu unterstützen, wollen wir außerdem die Beratungs- und Serviceleistungen bei den Registergerichten weiter ausbauen. Ebenso soll eine kostenlose Beglaubigung von Vereinsangelegenheiten bei den Kommunen zukünftig wieder flächendeckend möglich sein.

Für Rückfragen oder weitere Anregungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Manuel Hagel“

Anmerkung des Landesverbandes an seine Mitglieder: Bitte Befreiungsantrag nach § 4 TrGebV stellen, sofern steuerbegünstigter Zweck (§§ 52 – 54 AO) vorliegt. Ein aktueller Freistellungsbescheid dürfte hier ausreichen. Achtung: Bitte vollständigen, ins Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamen mit Sitz verwenden. Der Vorstand kann seine Vertretungsberechtigung durch die Vorlage eines Vereinsregisterauszuges nachweisen.

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